Haftungsregelung für Unternehmen bleibt bestehen
Österreich darf Unternehmen bei Verstößen gegen Geldwäschevorschriften weiterhin nur dann bestrafen, wenn zuvor eine natürliche Person als verantwortlich benannt wurde. Zu diesem Ergebnis kommt Generalanwältin Tamara Ćapeta in ihren Schlussanträgen am Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Auslöser war eine Beschwerde der Steiermärkischen Bank, gegen die die Finanzmarktaufsicht wegen mangelnder Sorgfaltspflichten vorgegangen war. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem EuGH daraufhin zwei Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor.
Nationale Anforderungen nicht im Widerspruch zur EU-Richtlinie
Laut Gutachten erlaubt das EU-Recht nationale Regelungen, die eine Verbindung zwischen dem Verhalten einer identifizierten natürlichen Person und der Sanktion gegen ein Unternehmen herstellen.
Die österreichische Praxis, eine namentlich benannte Führungsperson für Pflichtverletzungen verantwortlich zu machen, sei daher rechtlich zulässig – auch wenn das Unionsrecht dies nicht explizit verlangt.
Verjährungsfristen rechtlich gedeckt
Auch die österreichischen Fristen zur Verfolgung solcher Verstöße sieht die Generalanwältin im Einklang mit EU-Vorgaben. Solange die Fristen verhältnismäßig und nachvollziehbar geregelt sind, bestehen aus europäischer Sicht keine Einwände.
Rückendeckung für nationale Sanktionspraxis
Die Einschätzung der Generalanwältin stärkt Österreichs bestehende Regelungen. In vielen Fällen folgt der EuGH diesen Schlussanträgen – ein entsprechendes Urteil dürfte die nationale Rechtslage daher bestätigen.
Für die Mitgliedstaaten bedeutet das: Strengere nationale Vorgaben zur Unternehmenshaftung bei Geldwäscheverstößen bleiben möglich, solange sie rechtsstaatlich begründet sind.